AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Stand 09/2018)

1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für das vertragsschließende Unternehmen Friedrich Seier GmbH.

1.2 Unsere AGB gelten in der jeweils aktuell anwendbaren Fassung für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns als Verkäuferin und unseren Käufern, egal ob wir Lieferungen oder Leistungen erbringen. Soweit ein Käufer eigene Geschäftsbedingungen verwendet, werden diese nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer eine Auftragsbestätigung übermittelt, in der Geschäftsbedingungen enthalten sind. Unsere AGB kommen auch dann bei Folgegeschäften zur Anwendung, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Abweichungen von den AGB gelten nur für einen Geschäftsfall und haben schriftlich zu erfolgen, andernfalls sind sie nicht wirksam.

1.3 Soweit Rechtsgeschäfte mit Käufern im Bereich des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) abgeschlossen werden, gelten diese AGB nur insoweit, soweit nicht zwingend anwendbare Bestimmungen des KSchG zur Anwendung gelangen.

2. ANGEBOT | AUFTRAGSBESTÄTIGUNG | VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Angaben und Äußerungen über Produkteigenschaften in Prospekten, Preislisten etc. sind unverbindlich.

2.2 Ein Vertragsabschluss kommt erst durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande. Weicht diese Auftragsbestätigung vom Angebot des Käufers ab, kann der Käufer innerhalb von 3 Werktagen widersprechen. Andernfalls kommt der Vertrag mit den Abänderungen in der Auftragsbestätigung zustande.

2.3 Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, wobei E-Mail genügt. Stillschweigen von uns gilt nicht als Zustimmung.

3. LIEFERFRISTEN

3.1 Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

3.2 Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht von uns zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörung, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerungen durch die Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Subunternehmer eintreten.

3.3 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden Voraussetzungen;
c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

4. LIEFERUNG & ANNAHME

4.1  Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wird. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung. Soweit der Käufer keine bestimmte Form des Transportes wählt, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den Versandweg und die Versandart zu bestimmen und den Spediteur und Frachtführer auszusuchen. Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Verfrachtung zu wählen.

4.2 Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.

4.3 Der Käufer hat allfällige Mängel sofort bei Übernahme der Ware zu beanstanden; jedenfalls innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware. Die Reklamationen müssen schriftlich und nach Art und Umfang detailliert innerhalb der oben angeführten Frist bei uns einlangen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung sind in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

4.4 Verweigert der Käufer die Annahme, sind wir berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist und Geltendmachung weiterer Ansprüche vom Vertrag zurück zu treten.

4.5 Der Käufer stimmt ausdrücklich zu, dass der Verkäufer zu einer sofortigen vollen oder teilweisen Beendigung oder Aussetzung des Vertrages berechtigt ist, wenn durch die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers österreichisches oder europäisches Recht oder den Verkäufer bindende internationale Sanktionen verletzt werden könnten.

5. LIEFERVERZUG

5.1 Geringfügige Überschreitungen der Lieferfristen hat der Käufer jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm daraus Ansprüche welcher Art auch immer entstehen.

5.2 In allen anderen Fällen kann der Käufer entweder weiter auf Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Bei Sonderanfertigungen ist bei der Nachfristbemessung zu berücksichtigen, dass bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht mehr verwendet werden können. Allfällige schadenersatzrechtliche Ansprüche bestimmen sich nach Pkt. 11.

5.3 Wir haften nicht für einen von uns unverschuldeten Lieferverzug unserer Vorlieferanten, für Lieferverzug aufgrund von Maschinenbruch, witterungsbedingtem Rohstoffausfall, allgemeiner Rohstoffknappheit, höherer Gewalt, Streik und ähnlichem. In diesen Fällen verzichtet der Käufer auf sein Rücktrittsrecht vom Vertrag und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus welchem Titel auch immer. Wir sind aber in diesen Fällen berechtigt, die Erfüllung entsprechend der eingetretenen Lieferbehinderung hinaus zu schieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

6. PREISE UND ZAHLUNG

6.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.

6.2 Die Preise basieren auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zugunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

6.3 Bei Vertragsabschluss mit Offenlassen der Preise wird der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.

6.4 Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung Abweichendes vereinbart wurde, ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zu zahlen, der Rest bei Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft.

6.5 Wir sind berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.

7. AUFRECHNUNGSVERBOT

7.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.

7.2 Zahlungen müssen ohne Abzug und Einbehalt geleistet werden.

8. ZAHLUNGSVERZUG

8.1  Im Falle von Zahlungsverzug durch den Käufer, können wir entweder

a) auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben und/oder den ganzen noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen (auch von allfälligen noch nicht erbrachten Teillieferungen) oder

b) unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Ware unverzüglich zurückzustellen und Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die uns dadurch entstanden sind. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Ware sind wir berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

Jedenfalls sind wir selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, ab ursprünglicher Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 13 % per anno und den Ersatz aller gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten, die zur Einbringung der Leistung (Zahlung) des Käufers anfallen, zu verlangen (insbesondere auch allfällige Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren und die Kosten eines beigezogenen Anwalts). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1  Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers bleibt die Ware unser Eigentum. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bis dahin sorgfältig zu transportieren und zu lagern sowie gegen Schäden ausreichend zu versichern. Für den Fall der Zerstörung der Ware tritt der Käufer die Versicherungsleistung aus dem betreffenden Schadensfall an uns ab.

9.2  Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme muss der Käufer unser Eigentumsrecht geltend machen und uns unverzüglich verständigen. Wenn die Registrierung unseres Titels in Übereinstimmung mit lokalem Recht vorgenommen werden muss, verpflichtet sich der Käufer zur Registrierung unserer Rechte und Übernahme aller damit verbundenen Kosten, sobald er dazu von uns erstmalig schriftlich aufgefordert wurde.

9.3  Eine Weiterveräußerung der Ware hat unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen, sofern dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist. Sie ist nur zulässig, wenn sie uns vorher schriftlich unter Anführung von Name/Firma und Anschrift des Abnehmers sowie der Höhe der Forderung gegen ihn bekannt gegeben wird und wir zustimmen. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung an uns ab. Der Käufer muss seine Abnehmer bei Weiterverkaufsabschluss von der Abtretung verständigen. Wir können von der Abtretung jederzeit Gebrauch machen. Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren ist untersagt.

9.4  Allfällige Rechtsgeschäftsgebühren sowie mit der Durchsetzung unserer Ansprüche entstehende Kosten sind vom Käufer zu ersetzen, sobald er dazu von uns erstmalig schriftlich aufgefordert wurde.

9.5  Unser Eigentum bleibt auch bei Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware aufrecht; es besteht anteiliges Miteigentum.

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1 Wir leisten Gewähr dafür, dass unsere Lieferungen in vereinbarter Qualität und Güte erfolgen. Für besondere Eigenschaften haften wir nur, wenn dies schriftlich zugesagt wurde. Für produktions- oder materialbedingte Abweichungen wird keine Gewähr geleistet.

10.2 Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Austauschanspruch umfasst nicht den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache.

10.3 Der Käufer hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden war.

10.4 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung, insbesondere für die Kosten allfälliger Deckungskäufe, haben wir nur aufzukommen, wenn wir hierzu im Vorhinein schriftlich zugestimmt haben.

10.5 Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, leisten wir Gewähr nur im Rahmen der uns selbst gegen Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

10.6 Uns treffen keine Verpflichtungen aufgrund von Herstellergarantien.

10.7 Kosten für eine Demontage oder Montage von bereits montierten, mangelhaften Waren, deren Transport sowie alle sonst denkbaren Mangelfolgeschäden sind nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen.

10.8 Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

10.9 Allfällige Gewährleistungsansprüche sind am Sitz der vertragsschließenden Niederlassung zu erfüllen.

11. SCHADENERSATZ

11.1 Jede Haftung von uns ist auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und überdies betragsmäßig auf den Wert der Lieferung begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden, mittelbaren Schäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen. Weiters ist eine Haftung für Schäden aus der unsachgemäßen Verarbeitung oder dem ungeeigneten Einsatz der gelieferten Ware durch den Käufer ausgeschlossen.

11.2 Ansprüche auf Schadenersatz müssen bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb von drei Jahren ab Abnahme gerichtlich geltend gemacht werden.

11.3 Eine Haftung für die Richtigkeit von Angaben über die Be- und Verarbeitung sowie die Verlegung und den Einbau ist ausgeschlossen, sofern diese Angaben aus Prospekten vom Originalhersteller oder Generalimporteur stammen. Wir haben keine Aufklärungspflicht über Lagerung, Einbau oder sonstige Handhabung der Ware.

11.4 Der Käufer verzichtet im Vorhinein auf alle Regressrechte gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz (PHG) gegen uns. Im Falle der Weitergabe von Produkten, die mit unserer Ware – ganz oder teilweise – produziert wurden, ist er verpflichtet, diesen Verzicht vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden und zwar auch mit dieser Entbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer, sodass wir daraus unmittelbar das Recht erwerben, diesen Regressausschluss allfällig gemäß § 12 PHG Berechtigten selbständig entgegenzuhalten. Wir garantieren nicht, dass die von uns an den Käufer weitergegebene Ware auch als Teile der vom Käufer oder dessen Abnehmern hergestellten Produkte fehlerfrei im Sinne des PHG sind.

12. DATENSCHUTZ

Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten von uns automatisch gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen.

13. REGELUNG VON STREITFÄLLEN, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiener Neustadt. In sämtlichen Streitigkeiten, die aus geschlossenen Verträgen oder aus den in Hinkunft zwischen den Parteien geschlossenen Geschäften entstehen, unterwerfen sich beide Vertragsteile der Schiedsgerichtsordnung und dem Schiedsgericht der Wiener Warenbörse.

13.2 Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

13.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der vertragschließenden Niederlassung, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

14. SONSTIGES

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nichtig sein, so bleibt die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Vertragsbestimmungen soll eine Regelung treten, die den Intentionen der nichtigen oder unwirksamen Vertragsbestimmungen am nächsten kommt.